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Familie, Freude, Freizeit im Sommer
Endlich wieder geöffnete Zoos, Freizeitparks und Spaßbäder - aber das Geld ist aufgrund von Kurzarbeit, unbezahltem Urlaub oder anderen Folgen der Pandemie knapp. Für viele Familien ein aktuelles Dilemma. Damit Kinder Versäumtes aus dem letzten Jahr nachholen können oder Familien einfach mal einen unbeschwerten Ausflugstag genießen können, hat die Bundesregierung einen Kinderfreizeitbonus in Höhe von 100 Euro beschlossen, der ganz individuell für Freizeit-, Sport- oder Ferienaktivitäten genutzt werden kann. Einige Familien erhalten den Bonus automatisch, andere müssen ihn beantragen.
Wer hat Anspruch auf den Kinderfreizeitbonus?
Kinder und Jugendliche, die
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, also minderjährig sind
- und im August 2021 Hilfe zum Lebensunterhalt (Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII), Wohngeld oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten und für die im August 2021 Kindergeld gezahlt wird
- oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) erhalten.
Wer muss den Antrag stellen?
- Minderjährige, die Leistungen nach dem AsylbLG oder dem SGB II beziehen, erhalten die Einmalzahlung automatisch. Hier ist keine Antragstellung erforderlich.
- Auch Familien, die der Familienkasse bereits als KiZ-Beziehende bekannt sind, erhalten den Kinderfreizeitbonus automatisch in Form einer Einmalzahlung im August - ohne Antragstellung.
- Minderjährige, die Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel SGB XII) erhalten, müssen einen Antrag bei der zuständigen Familienkasse stellen.
Fragen dazu beantwortet die Familienkasse unter der kostenlosen Servicehotline 0800-4555543
Der Antrag der Familienkasse zum Download. Der ausgefüllte Antrag kann auch an die eigens dafür eingerichtete E-Mail-Adresse Kinderfreizeitbonus@arbeitsagentur.de gesendet werden.
Für Kinder und Jugendliche in der Stadtgemeinde Bremen gilt:
Minderjährige, die Leistungen nach dem AsylbLG beziehen, erhalten die Zahlung des Kinderfreizeitbonus automatisch vom Amt für Soziale Dienste. Ein Antrag oder eine Vorsprache im Amt für Soziale Dienste ist nicht erforderlich. Die Auszahlung der Leistung erfolgt voraussichtlich ab Ende August 2021.
Die Eltern der Minderjährigen, die Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII beim Amt für Soziale Dienste erhalten, werden über den Anspruch bei der Familienkasse schriftlich informiert. Das Amt für Soziale Dienste bestätigt mit dem Hinweisschreiben auf den Kinderfreizeitbonus, dass aktuell Hilfe zum Lebensunterhalt für die minderjährigen Kinder gezahlt wird. Dieses Schreiben oder ein aktueller Leistungsbescheid sind zusammen mit dem Antrag bei der Familienkasse einzureichen.