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Familiengericht
Bei Streitigkeiten von getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern über das Sorgerecht oder das Umgangsrecht muss das Familiengericht eine Entscheidung treffen, wenn keine Einigung zwischen den Eltern erzielt werden kann.
Auch im Falle von gerichtlichen Anträgen bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich Themen von erheblicher Bedeutung wie zum Beispiel Streit über die Schulwahl, die Wahl des Kindergartens oder das Thema Impfen erfolgt in der Regel eine Anhörung des Kindes durch das Gericht, bevor eine familiengerichtliche Entscheidung getroffen wird.
In meiner Kanzlei fragen Mandanten dann häufig, ob es wirklich sein muss, dass die Kinder vom Familienrichter angehört werden oder ob sich dies vermeiden ließe.
Die Regelung im Gesetz (§ 154 FamFG) sieht vor, dass das Familiengericht das Kind zwingend anhören muss, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Denn das Familiengericht muss feststellen, was dem Kindeswohl entspricht und der Wille des Kindes kann ein Faktor sein, um festzustellen, was dem Kindeswohl entspricht. Gesetzlich ist vorgesehen, dass Kinder unter 14 Jahren dann vom Richter angehört werden, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung wichtig sind.
In der Praxis zeigt sich, dass bei Entscheidungen über das Sorgerecht oder das Umgangsrecht die Kinder in der Regel auch unter 14 Jahren von einem Richter angehört werden, nämlich sobald sie sprechen können. Die Anhörung von sehr jungen Kindern ist dann von Bedeutung, wenn der Richter mit Hilfe der Anhörung den Willen des Kindes feststellen kann und sich einen persönlichen Eindruck verschaffen muss. Somit ist eine Anhörung bereits eines zweijährigen Kindes zwar ungewöhnlich, aber nicht rechtswidrig.
Da die Anhörung des Kindes gesetzlich vorgesehen ist, lässt es sich in der Regel nicht vermeiden, dass eine Anhörung durch den Richter vorgenommen wird. Nur wenn schwerwiegende Gründe gegen die Anhörung sprechen und durch eine Anhörung psychische Schäden drohen, kann von einer Anhörung des Kindes abgesehen werden. Bei der Befragung sollen die Eltern nicht anwesend sein, sondern nur der Richter und gegebenenfalls ein Verfahrensbeistand.
Zur Autorin:
Dr. Alexandra Kasten ist Fachanwältin für Familienrecht und veröffentlicht im Magazin Kinderzeit Bremen regelmäßig ihre Kolumne zu relevanten und aktuellen Themen des Familienrechts. Ihre Bremer Kanzlei ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Familienrecht & Mediation, Dr. jur. A. Kasten, Humboldtstr. 11-13, 28203 Bremen, 0421-25804690, kontakt@familienrecht-bremen.de, familienrecht-bremen.de