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Kindergarten
Nach den neuen Beschlüssen vom 17.4. hat auch Bremen entschieden, die Notbetreuung für Kita- und Grundschulkinder auf alle Berufsgruppen auszuweiten. Unter bestimmten Voraussetzungen.
Die Notbetreuung für Kita- und Schulkinder Klasse 1 bis 6 wird fortgesetzt und ab Montag, den 20.4., auf sämtliche Berufs- und Bedarfsgruppen ausgeweitet. Das gilt für Familien, in denen beide Eltern berufstätig sind sowie für berufstätige Alleinerziehende.
Voraussetzung ist eine vorherige Absprache mit der jeweiligen Kita oder Grundschule: Bitte nicht die Kinder einfach dort abliefern. Wo es anfangs hieß, die Kinder müssten bis Montag, den 20.4., bis 12 Uhr, angemeldet sein, wurde diese Frist nun ausgesetzt: Es besteht weiterhin die Möglichkeit, Kinder für die Notbetreuung anzumelden.
Die Antragsformulare für Kitas, Elternvereine, Tagespflege, PiB sowie für Schulen werden bei der Leitung der jeweiligen Einrichtung abgegeben. Zu beachten ist, dass die Notbetreuung nicht zwangsläufig in der bekannten Schule bzw. Kita stattfindet. Dabei wird von den Trägern berücksichtigt, dass die Kinder, die bereits notbetreut werden, sowie Kinder unter 3 Jahren in der vertrauten Einrichtung bleiben. In Fällen, in denen Kinder ab drei Jahren in einer anderen Kita betreut werden müssen, ist darauf zu achten, dass für die Kinder vertrautes Personal mit in die anderen Räumlichkeiten umgesteuert wird.
Außerdem gilt die Härtefallregelung für Kinder, die einen hohen Unterstützungsbedarf auf Grund von Armut oder schwierigen Lagen in der Familie haben. Das betrifft auch Kinder, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind und Kinder, die über das Casemanagements des Jugendamtes betreut werden.
Vorrangig betreut werden weiterhin Kinder, deren Eltern in Betrieben der kritischen Infrastruktur tätig sind. In diesen sogenannten systemrelevanten Berufen reicht es aus, dass nur ein Elternteil dort beschäftigt ist und der/die zweite Erziehungsberechtigte berufstätig ist und somit eine private Betreuung des Kindes nicht möglich ist. Auch für Alleinerziehende gilt, dass sie berufstätig sein müssen und eine Notbetreuung anderweitig nicht möglich ist. Darüber hinaus sollen zu den zuvor genannten möglichen Notdienstansprüchen auch Kinder von Erziehungsberechtigten aufgenommen werden, die alleinerziehend sind oder bei denen beide Erziehungsberechtigten berufstätig sind und keine private Betreuungsmöglichkeit haben. Dies gilt für Kinder bis einschließlich der sechsten Jahrgangsstufe in Schulen.
Die Formulare für den Antrag auf Notbetreuung gibt es hier - unter dem Punkt „Notbetreuung – Ausweitung und neue Regelungen ab dem 20.4."