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Trennung, Eltern, Kinder
In meiner Kanzlei erlebe ich immer wieder, dass getrenntlebende Elternteile einen zu niedrigen oder zu hohen Kindesunterhalt zahlen. Das liegt oft auch daran, dass das unterhaltsrelevante Einkommen nach der Trennung nicht richtig ermittelt wurde.
Wenn Eltern sich trennen, sehen sie sich häufig mit der Frage konfrontiert, wer wieviel Kindesunterhalt zahlen muss. Wenn das Kind zum Beispiel bei seinem Vater lebt, erfüllt dieser seine Pflicht vornehmlich durch Pflege und Erziehung. Die Mutter ist in diesem Fall unterhaltspflichtig. Wenn die Eltern sich die Betreuung des Kindes hingegen paritätisch teilen (Wechselmodel), erfüllen beide ihren Beitrag durch Pflege und Erziehung – für den Kindesunterhalt kommt dann der Elternteil mit dem höheren Gehalt auf.
Um zu bestimmen, wieviel Anspruch auf Kindesunterhalt besteht, muss aber zunächst geprüft werden, wie hoch das für den Unterhalt relevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist. Bei Angestellten wird dazu das Durchschnittseinkommen aus den letzten 12 Monaten und bei Selbstständigen aus den letzten 3 Jahren zugrunde gelegt. Zudem gibt es einige anerkannte Positionen, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wie zum Beispiel Fahrtkosten zur Arbeit, eine private Altersvorsorge, eine Berufsunfähigkeitsversicherung und eine private Krankenversicherung bzw. private Krankenzusatzversicherungen. Auch muss berücksichtigt werden, ob der unterhaltspflichtige Elternteil in einer eigenen Immobilie wohnt und ihm somit ein Wohnvorteil aufgrund des mietfreien Wohnens zugerechnet werden kann. Wenn das Einkommen, das für den Unterhalt in Frage kommt, ermittelt wurde, kann mithilfe der Düsseldorfer Tabelle (Leitlinien für die Bestimmung des konkreten Barunterhaltsbedarfs des unterhaltsberechtigten Kindes) berechnet werden, wie hoch die Kindesunterhaltszahlungen schlussendlich sind.
In der Praxis ist die Unterhaltsberechnung also nicht immer einfach, was maßgeblich an den verschiedenen Positionen liegt, die dem Einkommen hinzuzurechnen oder die in Abzug zu bringen sind. Daher ist es empfehlenswert, den Kindesunterhalt nicht selbst zu berechnen, sondern anwaltliche Hilfe oder eine Beistandschaft beim Jugendamt zur Durchsetzung der Kindesunterhaltsansprüche hinzuzuziehen.
Zur Autorin:
Dr. Alexandra Kasten ist Fachanwältin für Familienrecht und veröffentlicht im Magazin Kinderzeit Bremen regelmäßig ihre Kolumne zu relevanten und aktuellen Themen des Familienrechts. Ihre Bremer Kanzlei ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Familienrecht & Mediation, Dr. jur. A. Kasten, Humboldtstr. 11-13, 28203 Bremen, 0421 25804690, kontakt@familienrecht-bremen.de, familienrecht-bremen.de