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Familie
Für Familien gibt es ab 2024 Entlastungen durch einen höheren Kinderzuschlag, höhere Freibeträge und einen höheren Unterhaltsvorschuss. Auch für Familien und Alleinerziehende, die Sozialleistungen beziehen, stehen Verbesserungen an.
Hier der Überblick:
Der Kinderzuschlag steigt
Eltern, die zwar genug für sich selbst verdienen, deren Einkommen aber nicht oder nur knapp ausreicht, um den gesamten Bedarf der Familie zu decken, erhalten zusätzlich den Kinderzuschlag, der ab dem 1. Januar 2024 von bis zu 250 Euro auf bis zu 292 Euro pro Monat und Kind erhöht wird.
Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden, die vom anderen Elternteil keinen oder unregelmäßig Unterhalt bekommen, beträgt ab 1.1.24:
- für Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahren monatlich bis zu 230 Euro - 43 Euro mehr als zuvor,
- für Kinder im Alter von 6 bis 11 Jahren monatlich bis zu 301 Euro - 49 Euro mehr als zuvor,
- und für Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren monatlich bis zu 395 Euro - 57 Euro mehr als zuvor.
Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag erhöht sich für das Jahr 2024 um 360 Euro auf 6.384 Euro pro Kind. Im Laufe des Jahres 2024 soll eine weitere Erhöhung folgen. Die Freibeträge werden bei der Einkommensteuer berücksichtigt und führen dazu, dass Eltern weniger Steuern zahlen müssen.
Kinderkrankentage
Die Anzahl der während der Corona-Pandemie erhöhten Kinderkrankentage bleibt bestehen. Das sind 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil im Jahr. Für Alleinerziehende sind es 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern können bis zu 35 Arbeitstage pro Elternteil genommen werden oder 70 Arbeitstage im Falle von Alleinerziehenden. Dies gilt in den Jahren 2024 und 2025. Wird das Kind stationär behandelt, gibt es ab 2024 einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass sowohl der betroffene Elternteil als auch das Kind gesetzlich krankenversichert sind und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist.
Neue Regelungen beim Elterngeld
Für Geburten ab dem 1. April 2024 wird die Einkommensgrenze ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt, für gemeinsam Elterngeldberechtigte von 300.000 Euro auf 200.000 Euro gesenkt. Zum 1. April 2025 wird sie für Paare nochmals auf 175.000 Euro abgesenkt. Für Alleinerziehende wird ab dem 1. April 2024 eine Einkommensgrenze von 150.000 Euro gelten.
Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld wird künftig nur noch für maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich sein. Ausnahmen für den gleichzeitigen Bezug wird es beim ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten geben.
Bürgergeld-Beziehende erhalten mehr
Der monatliche Pauschalbetrag zur Sicherung des Lebensunterhalts steigt ab 2024:
- für Alleinstehende erhöht sich der Regelbedarf zum Jahreswechsel von 502 auf 563 Euro.
- bei Paaren, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, steigt er von 451 auf 506 Euro je Partner.
Für Kinder erhöhen sich die Regelbedarfe abhängig vom Alter:
- 0- bis 5-Jährige erhalten 357 Euro (39 Euro mehr).
- 6- bis 13-Jährige 390 Euro (42 Euro mehr).
- 14- bis 17-Jährige 471 Euro (51 Euro mehr).
Schulkinder erhalten zudem mehr für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf. Die Änderung gilt für die beiden Schulhalbjahre, die im Jahr 2024 beginnen. Für Ausstattung gibt es künftig 130 Euro für das erste Schulhalbjahr und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt
Zuletzt wurde er im Oktober 2022 auf 12 Euro brutto pro Stunde erhöht. Ab dem 1. Januar 2024 steigt er auf 12,41 Euro. Anfang 2025 erhöht sich der Mindestlohn um weitere 41 Cent auf 12,82 Euro.
Das Pflegestudium wird attraktiver
Im Oktober 2023 hat der Bundestag das Pflegestudiumstärkungsgesetz beschlossen. Die darin enthaltenen Neuerungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft. Danach erhalten alle, die sich für ein Pflegestudium entscheiden oder bereits studieren, künftig für die gesamte Dauer des Studiums eine Ausbildungsvergütung. Außerdem wird das Pflegestudium künftig als duales Studium ausgestaltet sowie die Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegefachkräfte vereinfacht. Zudem sollen eine geschlechtsneutrale Berufsbezeichnung "Pflegefachperson" eingeführt, Auslandsaufenthalte ausdrücklich anerkannt und die weitere Digitalisierung in der Ausbildung unterstützt werden.