Am 1. Juli 2017 ist sie in Kraft getreten, die neue Regelung der Unterhaltsleistungen. Alleinerziehende, deren Ex-Partner keinen Unterhalt bezahlen, können ab sofort Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) beantragen, sofern das Kind unter 18 Jahre alt ist. Bisher galt diese Regelung nur bis zum zwölften Geburtstag und für eine Höchstdauer von sechs Jahren. Aber wer hat wirklich etwas davon? Und wie sehen die nächsten Schritte aus?
Was ist jetzt zu tun?
Das Gesetz ist zwar seit dem 1. Juli rechtskräftig, trotzdem müssen jetzt nicht alle Alleinerziehenden in verzweifelten Nachtaktionen ihre Unterlagen fertig machen. Im Gegensatz zu vielen anderen Anträgen gilt der Auszahlungszeitraum nämlich nicht ab dem Tag der Antragsstellung, sondern ab dem Monat, in dem er eingereicht wurde. Das heißt, solange der Antrag irgendwann im Juli eingeht, wird rückwirkend ab 1. Juli bezahlt.
Der Antrag (Bezugslink siehe unten) ist zwar umfangreich, kann aber im Normalfall problemlos zu Hause ausgefüllt und dann abgeschickt werden. Ein persönliches Vorsprechen ist nicht nötig.
Was ist, wenn man nicht alle Daten hat?
Nun hat es ja häufig einen Grund, dass der andere Elternteil nicht zahlt und nicht selten ist damit auch ein kompletter Kontaktabbruch verbunden. In so einem Fall ist es natürlich schwierig, die Fragen nach dessen Adresse, Einkünften, Ehe, weiteren Kinder und ähnlichem auf dem Antragspapier zu beantworten. Sind diese Angaben unbekannt, kann man sie eben auch nicht ausfüllen. Das Jugendamt wird entweder eigene Nachforschungen anstellen oder es als gegeben nehmen. Das absichtliche Verschweigen von Daten dagegen ist natürlich ein Gesetzesbruch und wird entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen.
Holt sich das Amt das Geld vom anderen Elternteil zurück?
Wie das Wort „Unterhaltsvorschuss“ schon verrät, ist es natürlich Sinn der Sache, dass der andere Elternteil dieses Geld an das Amt zurück bezahlt. Handelt es sich um verweigerte Zahlungen, obwohl die finanziellen Mittel eigentlich zur Verfügung stehen, kann es noch viele Jahre später geltend gemacht werden.
Verdient der Partner allerdings gar nichts oder zu wenig, handelt es sich um „Unterhaltsausfall“. In diesem Fall wird das Amt erst Ansprüche geltend machen, wenn wieder eine Zahlungsfähigkeit besteht und dann auch erst ab diesem Zeitpunkt und nicht rückwirkend.
Was ist, wenn man schon Leistungen nach dem UVG bezieht aber das Kind bald 12 Jahre alt wird, bzw. die bisher festgelegten 6 Jahre bald vorbei sind?
Im Grunde der bequemste Fall, in diesem Fall muss man nämlich gar nichts machen. Die Leistungen laufen einfach nur länger weiter als zuvor. Ein erneuter Antrag ist nicht nötig.
Was passiert bei SGB II(„Hartz IV“)-Bezug?
Für SGB II-Empfänger ändert sich wenig bis gar nichts. Die zugesprochenen Unterhaltsleistungen werden mit den erhaltenen Leistungen verrechnet – wie übrigens auch jetzt schon im Fall von Unterhaltszahlungen.
Müssen SGB II-Empfänger dann überhaupt einen Antrag stellen? Leider ja. Genau wie beim Kindergeld handelt es sich um Einkünfte, die offiziell beantragt und verrechnet werden müssen. Aber obwohl es tatsächlich so ist, dass ab einem gewissen Zeitpunkt die einem zustehende Summe von den Leistungen abgezogen werden wird, brauchen nicht alle gleich verzweifelt ihren Antrag einreichen. Jeder, den es betrifft, wird in den nächsten Wochen eine Aufforderung erhalten den Antrag zu stellen und erst dann ist eine Handlung notwendig.
Ab wann kann man tatsächlich mit dem Geld rechnen?
Fakt ist: es wurden zwar Büros, Computer und Arbeitskräfte bereit gestellt, aber alleine die neue Software für die Bearbeitung wird erst Anfang bis Mitte Juli ausgeliefert. Und dann läuft sie noch nicht! Die Anträge und alle Vorgänge sind neu und müssen sich erst einspielen. Hinzu kommt natürlich der erwartungsgemäß hohe Eingang von Anträgen zur Gesetzeseinführung. Der Bund geht statistisch von ca. 1.500 Erstanträgen im Bundesland Bremen aus, das hiesige Amt rechnet sogar mit dem Doppelten.
Entsprechend lange werden die Bearbeitungszeiten sein und darauf sollte man sich einstellen. Mit den ersten Auszahlungen ist daher vermutlich erst ab Mitte September zu rechnen. Dann allerdings rückwirkend! Damit kommen auf alle Berechtigten im Herbst recht lohnende Summen zu. Auch wenn es für den Sommerurlaub nicht mehr reicht, ist Weihnachten auf jeden Fall schon mal gesichert!
Zusammenfassend:
- Wenn man bereits Unterhalt vom anderen Elternteil erhält – ändert sich nichts.
- Wenn man bereits Unterhaltsvorschuss vom Amt erhält – ändert sich auch nichts, außer, dass es jetzt weiter läuft bis das Kind 18 Jahre alt ist.
- Wenn man Leistungen nach SGB II bezieht – ändert sich im Grunde auch nichts, außer der alleinerziehende Elternteil verdient über 600 Euro im Monat. Dann wird es immerhin nicht komplett angerechnet.
- Wenn der Anspruch für ein minderjähriges Kind nach dem alten UVGGesetz bereits ausgelaufen ist, ist man nur einen Antrag davon entfernt, bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres des Kindes folgende Summen vom Staat in Form von Leistungen des Unterhaltsvorschussgesetzes zu bekommen:
Die Unterhaltsleistungen sind in der Höhe abhängig vom Alter des Kindes und belaufen sich auf
- 150 Euro pro Monat für Kinder von der Geburt für die ersten sechs Jahre
- 201 Euro pro Monat für Kinder vom sechsten bis zum zwölften Geburtstag
- 268 Euro pro Monat für Kinder vom zwölften bis zum 18. Geburtstag (ab 1. Juli 2017)
Dabei sind diese Summen unabhängig vom Gehalt des erziehenden Elternteils, da es eine Leistung an das Kind ist.
Die Anträge werden im Amt für Soziale Dienste an zwei Standorten bearbeitet: Fachdienst Flüchtlinge, Integration & Familien am Breitenweg 29-33, 28195 Bremen und am Sozialzentrum Gröpelingen/Walle, Hans-Böckler-Str. 9, 28217 Bremen. Der Standort am Breitenweg (ehemals: Fruchthof) ist zuständig für die Bremer Stadtbezirke
- Nord (Burglesum, Vegesack, Blumenthal) und
- Süd (Neustadt, Obervieland, Huchting, Woltmershausen, Seehausen, Strom).
Der Standort Hans-Böckler-Straße ("Volkshaus") ist zuständig für die Stadtbezirke
- Mitte (Mitte, Häfen)
- Ost (Östliche Vorstadt, Schwachhausen, Vahr, Horn-Lehe, Borgfeld, Oberneuland, Osterholz, Hemelingen) und
- West (Blockland, Findorff, Walle, Gröpelingen).
Telefonische Terminvereinbarungen nimmt das Bürgertelefon unter der Nummer 115 entgegen. Weitere Hinweise sowie die Antragsformulare finden Eltern im Serviceportal www.service.bremen.de unter dem Stichwort UVG.